Wohnungseigentum


Wohnungseigentum steht im Spannungsfeld der Eigen­tümer­gemeinschaft. Fragen ergeben sich immer wieder aus den wechsel­seitigen Rechten Pflichten innerhalb der Gemeinschaft und dem Verhälntis zum Verwalter.

Oft ist schon fraglich, was überhaupt noch zum Wohnungs- oder Teil­eigentum gehört und was schon Ge­mein­schafts­eigentum ist. Auswirkungen hat dies insbesondere auf die Frage, wer für den Unterhalt und die Reparatur des jeweiligen Be­stand­teils zuständig ist. während dies bei manchen Ge­bäude­teilen, z.B. Fundament, tragende Wände, Ge­schoss­decken, noch ohne weiteres nachvollziehbar ist, kann in anderen Fällen die Abgrenzung schwierig werden. So z.B. bei Hei­zungs­anlagen (Heiz­körper, Heizungs­rohre) oder auch schwim­mend verlegtem Estrich.

Weitere Besonderheiten ergeben sich aus der Regelungsbefugnis der Woh­nungs­eigen­tümer­versammlung. Sie ist das entscheidende Organ der Gemein­schaft. Die dort gefassten Beschlüsse sind grundsätzlich für alle bindend. Wenn die Beschlüsse nicht ausnahmsweise nichtig sind, verbleibt dem einzelnen Eigentümer nur die Einleitung einer gerichtlichen Überprüfung binnen Monatsfrist.

Einige Regelungsbereiche erfordern die Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Dies gilt/galt bis zum 1.07.2007 vor allem noch für baulichen Än­der­ungen der WEG-Anlage. Ab dem 1.07. wird sich hier auf Grund der WEG-Reform einiges ändern. Dann kann auch schon eine Mehrheit der Wohnungseigentümer bindend entscheiden. Ähnliches gilt für die Änderung der Kos­ten­ver­teilung (auch bei Instand­haltung, Moder­ni­sierung oder einer baulichen Ver­änderung) und auch die Zahlungs­modalitäten des Hausgelds. Für andere Bereiche bleibt es bei der Einstimmigkeit und den damit zusammenhängenden Problemen. Dies gilt namentlich für den z.B. von einem Miteigentümer beabsichtigten Umbau eines Dachbodens zu Wohnraum.

Weitere Fragen können im Bereich des von jedem Eigentümer zu zahlenden Wohngelds oder Hausgelds auftreten. Hier ist insbesondere häufig eine Überprüfung der Verwendung der Gelder, des Wirtschaftsplans, des Umlageschlüssels etc notwendig.