Gebrauchs- und Geschmacksmuster

Der Schutz nach dem Gebrauchsmuster- bzw. dem Geschmacksmustergesetz kommt für die folgenden schöperischen Leistungen in Betracht:

Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz:
Als Geschmacksmuster werden vor allem zweidimensionale Muster und dreidimensionale Modelle geschützt. Diese vom Patent- und Gebrauchsmusterschutz ausgenommenen ästhetischen Gestaltungen können durch die Eintragung in das Geschmacksmusterregister (beim Deutschen Marken- und Patentamt, DPMA) ebenso vor Nachahmungen geschützt werden, welches Neuheit besitzt und eine Eigenart aufweist. Wann diese Voraussetzungen vorliegen bedarf einer Überprüfung im Einzelfall und insbesondere einer Recherche nach änhlichen Erzeugnissen.

Schutz nach dem Gebrauchsmustergesetz:
Das Gebrauchsmustergesetz gewährt - ebenso wie das Patentgesetz - ein technisches Schutzrecht. Geschützt werden grds. technische Erfindungen. Im Gegensatz zum 20jährigen Patentrechtsschutz weist das eingetragene Gebrauchsmuster nur eine Schutzzeit von 10 Jahren auf. Allerdings ist aufgrund des geringeren Prüfungsumfangs bei der Eintragung der Schutz auch kruzfrsitiger zu erlangen. Der Zeitfaktor kann insofern zunächst für die Eintragung eines Gebrauchsmusters sprechen. Zu beachten ist jedoch, dass z.B. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden (vgl. zu den weiteren Ausnhamen: § 1 Abs.2 GebrMG) nicht als Gebrauchsmuster zu schützen sind.