Urheberrecht

Urheberrechtlichen Schutz besteht für eine ganze Reihe von geistigen Schöpfungen. Ist die Frage danach, ob für ein bestimmtes Werk der Schutzbereich des Urhebergesetzes (UrhG) eröffnet ist, im Detail oft schwierig, so lassen sich die geschützten Werk dennoch grob dem § 1 UrhG entnehmen.

Danach schützt des UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst.

Schon etwas detaillierter ergibt sich der Schutzbereich aus dem Katalog in § 2 UrhG.

Schutzbereich des UrhG:

Nach § 2 UrhG sind vom Schutz des UrhG
  • Sprachwerke wie Schriftwerke, Reden und computerprogramme,
  • Werke der Musik
  • pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst,
  • Werke der bildenden Künsteeinschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke,
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden,
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die änhlich wie Filmwerke geschaffen werden sowie
  • Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.


Werke im Sinne des UrhG sind auschließlich persönliche geistige Schöpfungen.

Rechte des Urhebers nach dem UrhG:

Dem Urheber eines Werkes werden umfangreiche Rechte an diesem eingeräumt; dies sind vor allem die Verwertungsrechte, und zwar insbesondere...

  • das Vervielfältigungsrecht,
  • das Verbreitungsrecht
  • das Ausstellungsrecht
  • das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht,
  • das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung,
  • das Senderecht,
  • das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger sowie
  • das Recht der Bearbeitung und Umgestaltung.